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The Laundromat – März Ausgabe 2026

2 Fragen zur EU-AMLR an Dr. Lars Haffke (Teil 2)

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Verfasst vonChristiane Hattemer
Veröffentlicht am23.03.2026

Willkommen zur März-Ausgabe des The Laundromat Newsletters! Wie wir bereits in der Februar-Ausgabe angekündigt haben, gibt es heute den zweiten Teil des Interviews mit Dr. Lars Haffke zum Themenkomplex EU-AML-Verordnung. Dr. Haffke ist externer Geldwäschebeauftragter (MLRO), Salary Partner bei pikepartners, Lehrbeauftragter, Herausgeber, Autor und Speaker und kennt sich wie kaum jemand mit den bevorstehenden Änderungen der EU-AML-Verordnung aus.

Dieses Mal setzen wir den Fokus auf „Europäische Allianzen“ und wollten von ihm erfahren, wie er die Zusammenarbeit zwischen der Anti-Geldwäschebehörde (AMLA) und der deutschen Finanzaufsichtsbehörde BaFin betrachtet.

Interview mit Dr. Lars Haffke – Teil 2

Welche Rolle spielt im Zusammenhang mit der neuen EU-AML-Verordnung die im Juli 2025 gestartete Anti-Geldwäschebehörde (AMLA)? Kann man hier schon erste Ergebnisse erkennen, die beispielsweise in Richtung Konsolidierung des Datenmanagements auf europäischer Ebene hinweisen?

Die AMLA wird die zentrale Rolle in der Geldwäscheprävention in Europa übernehmen. Sie wird nicht nur mindestens 40 Institute ab dem Jahr 2028 direkt beaufsichtigen, sondern auch die EU-AML-Verordnung weiter konkretisieren und für eine einheitliche Anwendung durch die nationalen Aufsichtsbehörden sorgen. Hierfür nutzt sie insbesondere die Elemente der Regulatory Technical Standards (Level-2-Regulierung) sowie der Leitlinien (Level-3-Regulierung), die ebenfalls direkt für Verpflichtete anwendbar sind. Über das gesamte EU-AML-Paket (EU-AML-Verordnung, EU-AMLA-Verordnung und EU-AML-Richtlinie) wird dies eine hohe zweistellige Anzahl von Dokumenten sein, wobei die Erstellung einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Die ersten Dokumente sind bereits im Entwurf veröffentlicht und befinden sich auf der Website der AMLA.

Durch diese Instrumente wird die AMLA auch die Aufsicht europaweit vereinheitlichen – und hierfür unter anderem eine einheitliche Risikowertung der Verpflichteten durch die Aufsicht sicherstellen. Das beinhaltet Datenpunkte, Risikomodell, Berechnungsmethoden. Aufsichten müssen zudem an die AMLA Bericht erstatten.

Man könnte sagen: Die Geldwäscheprävention wird datengetriebener – und damit ein Stück weit transparenter.

Wie wird sich aus deiner Sicht zukünftig die Zusammenarbeit zwischen der deutschen Finanzaufsicht BaFin und der AMLA gestalten? Wo endet die Zuständigkeit der BaFin, wo beginnt die der AMLA und umgekehrt?

Die AMLA übernimmt die Ausgestaltung der Verordnung über RTS und Leitlinien. Die heutigen Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin wird es zumindest in der bestehenden Form nicht mehr geben. Ergänzende Hinweise der nationalen Aufsichtsbehörden sind aber weiterhin möglich.

Klar ist auch: Die AMLA übernimmt die direkte Aufsicht über mindestens 40 Verpflichtete ab 2028. Darunter wird mindestens ein Institut – wahrscheinlich aber mehrere – aus Deutschland sein. Für diese übernimmt die AMLA die direkte geldwäscherechtliche Aufsicht. Auf Ersuchen der BaFin kann die AMLA auch für weitere Verpflichtete die direkte Aufsicht übernehmen. Für die Beaufsichtigung werden dann gemeinsame Teams aus AMLA und nationaler Aufsicht gebildet.

Für alle nicht direkt durch die AMLA beaufsichtigten deutschen Institute bleibt die BaFin die zuständige geldwäscherechtliche Aufsichtsbehörde. Die AMLA beaufsichtigt aber die nationalen Aufsichtsbehörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben – und wird auch hier datengetrieben vorgehen.

Für Crypto-Asset Service Provider (CASPs) besteht zudem derzeit die hiervon unabhängige Diskussion, ob diese direkt durch die European Securities and Markets Authority (ESMA) beaufsichtigt werden sollen. Das bleibt abzuwarten.

Auch die genauen Konturen der Zusammenarbeit bleiben abzuwarten. Die AMLA hat erst Mitte 2025 ihre Arbeit aufgenommen und ist noch nicht in voller Personenstärke aufgestellt. Die BaFin befindet sich selbstredend im regelmäßigen Austausch mit der AMLA. Sie informiert die Verpflichteten auf jährlichen Konferenzen und auch unterjährig über die Zusammenarbeit und diesbezügliche aktuelle Entwicklungen.

In case you missed it: Our AML news overview

EU-Staatsanwaltschaft deckt Rekordfälle von Betrug mit EU-Geldern auf

Selbst die EU-Kommission gerät ins Visier: Ermittler der weltweit ersten transnational tätigen Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA/EPPO) durchsuchten Mitte Februar Büros der EU-Kommission in Brüssel wegen möglicher Verstöße bei Immobilienverkäufen. EU-Beamte sollen beim Verkauf von Gebäuden 2024 die Ausschreibungsregeln missachtet haben.

Es ist bereits der zweite größere Einsatz innerhalb weniger Wochen. Laut aktuellem Jahresbericht 2025 führt die EUStA aktuell über 3.600 Verfahren mit einem geschätzten Gesamtschaden von 67,3 Milliarden Euro – so viele wie nie zur.

Hauptverursacher sind Umsatzsteuerbetrug und Schmuggel, die mehr als 45 Milliarden Euro ausmachen (EPPO Annual Report 2025, S. 7). Der bekannteste Fall: die „Operation Moby Dick“ – ein grenzüberschreitendes Umsatzsteuerkarussell mit Elektronikprodukten, an dem mehrere Mafia-Organisationen beteiligt gewesen sein sollen (EPPO Annual Report 2025, S. 5).

Auch beim Corona-Wiederaufbaufonds „Next Generation EU“ häufen sich Verdachtsfälle, wie zuletzt auf den Seiten der Süddeutschen Zeitung nachzulesen war: Über 500 Ermittlungen wegen Subventionsbetrugs laufen bereits. Die Behörde warnt, das Betrugsrisiko steige weiter – vor allem, da noch Milliarden aus dem Fonds nicht ausgezahlt sind.

Der EUStA Bericht ist hier nachzulesen.

Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG)

Zum 10. Februar 2026 traten Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) in Kraft, die aus dem Standortfördergesetz (StoFöG) stammen. Sie betreffen vor allem den Finanzsektor, enthalten aber auch wichtige Anpassungen für andere Verpflichtete. So soll die digitale Aufsichtspraxis gestärkt und die Pflichten bei Identifizierungen sowie Transparenzregister-Zugängen präzisiert werden.

  • § 8 Abs. 2 Satz 1 GwG – Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht:
    Bei der Identifizierung müssen weiterhin Nummer und ausstellende Behörde des Ausweises erfasst werden. Neu ist, dass – falls die Behörde nicht erkennbar ist – alternativ der ausstellende Staat zu vermerken ist.
  • § 23 Abs. 1 Nr. 3 GwG – Einsichtnahme in das Transparenzregister:
    Künftig darf jede Person Einsicht nehmen, die ein berechtigtes Interesse nachweist. Diese Anpassung setzt das EuGH-Urteil vom 22. November 2022 (C‑37/20, C‑601/20) um.
  • § 51 Abs. 11 GwG – Aufsicht und elektronische Kommunikation:
    Aufsichtsbehörden können künftig per Allgemeinverfügung die elektronische Einreichung von Meldungen, Berichten oder Anträgen vorschreiben. Sie dürfen dabei auch die technischen und organisatorischen Vorgaben für dessen Nutzung verbindlich festlegen.

Detailliert können die Änderungen des GwG zum 10.02.2026 hier nachgelesen werden.

Good News

MONEYVAL lobt Lettlands Fortschritte bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Der neue Länderbericht des MONEYVAL bescheinigt Lettland insgesamt eine starke Leistung bei der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Proliferationsfinanzierung.

Positiv hervorgehoben werden vor allem die seit 2018 wirksam umgesetzten Reformen, die starke Arbeit der lettischen Finanzermittlungsbehörde, die internationale Zusammenarbeit sowie ein transparentes Register wirtschaftlich Berechtigter.

Gleichzeitig sieht MONEYVAL jedoch Verbesserungsbedarf im Nichtfinanzsektor, in dem beispielsweise risikobasierte Kontrollen (Finanzamt, Anwälte), mehr Verfahren gegen Unternehmen sowie ein stärkeres Bewusstsein für die Prävention von Terrorismusfinanzierung weitere Optimierungen bringen wird.

Den MONEYVAL-Bericht können Sie hier finden.

Further Reading

AMLA konsultiert Standards zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Die AMLA konsultiert drei technische Regulierungsstandards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die von Unternehmen im Finanz- und Nichtfinanzsektor künftig direkt angewendet werden müssen. Die BaFin empfiehlt Unternehmen, sich aktiv an den Konsultationen zu den folgenden drei Standards zu beteiligen:

  • Geschäftsbeziehungen und Transaktionen: Kriterien zur Abgrenzung von Geschäftsbeziehungen, gelegentlichen und verbundenen Transaktionen. Konsultationsfrist bis 8. Mai 2026.
  • Kundensorgfaltspflichten: Vorgaben dazu, welche Informationen und Unterlagen verpflichtete Unternehmen bei der Kundenprüfung erheben müssen. Konsultationsfrist bis 8. Mai 2026.
  • Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen: Kriterien für Bußgelder, Verwaltungsmaßnahmen und Zwangsgelder bei Verstößen. Konsultationsfrist bis 9. März 2026.

Weiteres zu den AMLA-Konsultationen sind auf den Seiten der BaFin zu finden.

Die AMLA hat inzwischen erste FAQs veröffentlicht, die über diesen Link zu finden sind.

Know-Your-Business-Prozesse (KYB) effizient gestalten

Im Rahmen der kommenden Anti-Money-Laundering-Verordnung (EU-AMLR) werden die Anforderungen an die Unternehmensprüfung und hier insbesondere die Vorgaben zur Prüfung wirtschaftlich Berechtigter (UBOs) erneut angepasst. Wissenswertes zu effizienten KYB-Prozessen ist im WebID Glossar nachzulesen.

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